Allgemeine Geschäftsbedigungen der cadwork informatik GmbH

ALLGEMEINES

"cadwork informatik Gmbh" wird in der folgenden AGB kurz CI genannt.

Alle Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen und Ergänzungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CI vorliegt. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von CI bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch CI. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

Die Lizensierung der Software kann nur innerhalb des Geltungsbereiches der CI und des Standortes des Käufers erfolgen. Dem Käufer ist es nicht gestattet Lizenzen zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen und zugunsten eines Dritten unter zu lizenzieren oder an anderen Standorten einzusetzen, ohne vorher ein Abkommen diesbezüglich mit CI gemacht zu haben.

PREISE, ZAHLUNGEN

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuer. Für Lieferungen in das Ausland kommen Einfuhrumsatzsteuer, Zoll und jeweilige Steuern des Empfängerstaates hinzu. Die Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung zu leisten. Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers.

CI ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

LIEFERTERMINE

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und CI im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt ist CI berechtigt, Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Behinderungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder in einem angemessenen Zeitraum die Ware abzunehmen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, so ist CI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für entstandene Kosten (z.B. Aufwendungen, Frachten, Beschädigungen, Abnutzung und Wertverlust) zu verlangen.

Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges bei verbindlichem Liefertermin das Recht nach fruchtlosem Ablauf einer CI gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung bei verbindlichem Liefertermin beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 1/2 v.H., maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt CI bei Lieferverzögerung nicht.

CI ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen gelten entsprechend. Der Käufer verpflichtet sich, bei Stornierung eines Auftrages oder Vornahme einer Bestelländerung, die zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, auf Verlangen von CI 5 % des betreffenden Auftragswertes zum Ausgleich CI entstandener Kosten zu entrichten, falls er die Stornierung oder Bestelländerung später als 50 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin veranlasst. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nichteintritt eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.

GEWÄHRLEISTUNG

Für Geräte und Programme, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Garantiebedingungen des Herstellers.

Für eigene Softwareprodukte gewährleistet CI die Übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit den von CI veröffentlichten Programmspezifikationen, sofern die Software auf den dafür vorgesehenen Anlagen ordnungsgemäß installiert wurde. Soweit dem Käufer Programme, Software, Interfaces etc. lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt CI hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

Mängelrügen sind vom Kunden innerhalb einer Woche, bei versteckten Mängeln innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware oder der Datenträger schriftlich zu erheben. Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist CI nach seiner Wahl verpflichtet, nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. CI übernimmt dabei keine Gewähr dafür, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft, dass alle Softwarefehler von CI beseitigt werden können und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Käufer gewählten Kombinationen ausführbar sind und seinen Anforderungen entsprechen.

CI verpflichtet sich, Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach Wahl von CI und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers zu berichtigen.

Grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die auf fehlerhafte Bedienung der Software, fehlerhafte Eingaben und Einstellungen des Käufers oder nachträgliche Manipulation von Berechnungsergebnissen zurückzuführen sind.

Der Käufer gewährt CI zur etwaigen Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen von CI erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist CI von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von CI Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den Produkten vornimmt oder die Produkte unsachgemäß behandelt.

Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software der Lizenzgebühren zu verlangen oder, wenn zwischen CI und dem Käufer keine Einigung über die Herabsetzung zustande kommt, von dem entsprechenden Vertrag kostenfrei zurückzutreten.

CI haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass CI deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Die Gewährleistungszeit für eigene Softwareprodukte ist auf die Zeit des vereinbarten Wartungszeitraumes beschränkt. Sie beträgt standardmäßig 1 Jahr ab Auslieferung.

Nach Ablauf der Garantiezeit tritt automatisch die Wartung in Kraft außer diese wird nicht gewünscht. Dies muss schriftlich und rechtzeitig (min. 1 Monat vor Jahresende) bekannt gegeben werden.

Wartung, Updates und Support

Die Wartungskosten betragen derzeit 10 % des jeweiligen gültigen Softwarepreises. Die Wartungskosten werden einmal jährlich im Voraus verrechnet. In den Wartungskosten sind die Telefonauskünfte (Hotline) sowie Update der verwendeten, und Upgrade auf neue Programmversion inbegriffen. Die Rabattstaffelung für Mehrfachlizenzen wird bei den Wartungskosten berücksichtigt. Falls kein gültiger Wartungsvertrag existiert werden Supportanfragen nach Aufwand verrechnet.

GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware abgesendet oder durch Personal der CI installiert wurde. Bei etwaigen Rücksendungen (z.B. Rücksendung eines Dongels) trägt der Käufer das Risiko und entstehende Kosten. Der Kunde haftet gegenüber CI für die gesamte überlassene Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.

EIGENTUMSVORBEHALT

CI behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird CI Miteigentümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von CI. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CI nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstandenen Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von CI hinweisen und CI unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an CI schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung / Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung / Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. CI kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist CI jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. CI wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

SOFTWARE

An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei CI). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch CI Dritten nicht zugänglich sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieser Verpflichtung zahlt der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe des fünfzehnfachen Listenpreises aller an ihn gelieferten Programme. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt CI vorbehalten.

Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auslieferung der Programme und Dokumentationen sowie der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren durch den Käufer als erteilt.

Die Lizensierung der Programme erfolgt über einen Kopierschutzstecker (Dongel). Ein beschädigter Dongle kann durch CI gegen eine Selbstkostenpauschale ausgetauscht werden. Voraussetzung dafür ist die portofreie Übersendung des beschädigten Dongles an CI. Der vollständige Verlust eines Dongels führt grundsätzlich zum Verlust des Nutzungsrechtes der Erstlizenz des Käufers. Wird vom Käufer der Ersatz des Nutzungsrechtes gewünscht, so wird von CI der aktuelle Listenpreis der Erstlizenz in Rechnung gestellt.

PROGRAMMÄNDERUNGEN

Kundenspezifische Programmänderungen können nur nach schriftlicher Vereinbarung und auf Grundlage eines schriftlichen Pflichtenheftes, das von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, durchgeführt werden. Programmänderungen auf Wunsch des Käufers sowie damit verbundene Wartungsvereinbarungen werden gesondert berechnet.

SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Schadensersatzansprüche gegen CI sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus unrichtiger Beratung, unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gesetzlich zwingend gehaftet wird. Schadensersatzansprüche für direkte, indirekte und Folgeschäden gegen CI sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die auf fehlerhafte Bedienung der Software, fehlerhafte Eingaben und Einstellungen des Käufers oder nachträgliche Manipulation von Berechnungsergebnissen zurückzuführen sind, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

NEBENABREDEN

Alle Zusagen und Verabredungen, auch telefonische, telegrafische oder fernschriftliche, die mit einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen oder über diese hinausgehen, sowie Änderungen aller Art, insbesondere der Zahlungsbedingungen, sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch CI gültig. Dies gilt auch für Änderungen oder Ausschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers sind insgesamt unwirksam, wenn sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen oder über diese hinausgehen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer sind unzulässig.

NEBENKOSTEN

Bei Zusendung neuer oder korrigierter Software wird der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Reisekosten werden nach Aufwand abgerechnet.

SONSTIGES

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Breitenwang. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam, anfechtbar oder ergänzungsbedürftig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird

DATENSCHUTZ

CI speichert Daten des Kunden, die die Auftragsabwicklung ermöglichen.

CI unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. CI erhebt vom Kunden ohne dessen Zustimmung nur die Daten, die für die Ausführung der Auftragsabwicklung und Vertragsabwicklung notwendig sind. Mit Absendung der Auftragsbestätigung stimmt der Kunde einer Speicherung seiner personenbezogenen Daten zu. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Löschung seiner Daten. Eine Ablehnung zur Löschung der Kundendaten kann nur erfolgen soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist.

 

Breitenwang, im April 2018